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Informationen zur Strom- Gas und Wärmepreisbremsen

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Soforthilfe „Dezemberabschlag“

Im Rahmen des Erdgas- Wärme-Soforthilfegesetz wurde bereits der Dezemberabschlag, als Soforthilfemaßnahme für fast alle Gas- und Wärmekunden ausgezahlt.

Dieser wurde bereits mit der letzten Turnusabrechnung für Gas und Wärme, die Sie vor einigen Tagen erreicht hat, verrechnet.

Basis für die Ermittlung des Wärme-Entlastungsbetrages ist der Abschlag vom September 2022. Der Entlastungsbetrag Gas, wurde auf Basis von 1/12 des für 2022 prognostizierten Verbrauchs ermittelt.

 

Wie funktioniert die Energiepreisbremse?

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauchs wird die Differenz des gesetzlich festgelegten Referenzpreises zum vertraglich vereinbarten Tarif übernommen. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom auf 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher den vertraglich vereinbarten Tarif.

Beachten Sie auch: Ungeachtet der Preisbremsen, kann ein Preisvergleich für Letztverbraucher lohnend sein.

*in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch.

Wann greift die Energiepreisbremse?

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023.

Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann aber bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Wann ändert sich meine aktuelle Abschlagshöhe?

Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Was muss ich als Kunde unternehmen?

Die Reduzierung des Abschlags erfolgt automatisch. Es ist kein Antrag erforderlich. Ab März 2023 wird Ihr Abschlag automatisch um die Entlastungsbeträge reduziert. Sie erhalten dann einen neuen Abschlagsplan. Die Abschläge für Januar und Februar bleiben somit zunächst unverändert. Die Entlastungsbeträge für diese beiden Monate werden erst mit dem März-Abschlag verrechnet. Sie erhalten diese Entlastungsbeträge somit rückwirkend.

Hinweis:

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter www.stadtwerke-winnenden.de und auf der Website www.sparenwasgeht.de

  • „Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme – Lieferungen (§ 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
  • AKTUELL: Informationen zur Strom- Gas und Wärmepreisbremsen

Kundenzentrum

Ecke Schloßstraße/Wallstraße
71364 Winnenden
Tel.: 07195 924160
Fax: 07195 924165
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Öffnungszeiten:

Mo. bis Fr.: 8:00 – 16:00 Uhr

 

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